Familienrecht
Famlienrecht-Lexikon
- Abstammungsrecht
- Adoption
- Aufhebung der Ehe
- Beratungshilfe
- Betreuungsrecht
- Ehescheidung
- Ehevertrag
- Ehewohnung und Haushaltsgegenstände
- Eilverfahren
- Elterliche Sorge
- Elternunterhalt
- Gewaltschutz
- Gütergemeinschaft
- Gütertrennung
- Internationales Familienrecht
- Kindschaftssachen
- Lebenspartnerschaft
- Mediation
- Namensänderung
- Nichteheliche Lebensgemeinschaft
- Rechtsmittel
- Trennung
- Umgangsrecht
- Unterhalt
- Verfahrenskostenhilfe
- Verlöbnis
- Vermögensauseinandersetzung
- Versorgungsausgleich
- Vormundschaft
- Zugewinnausgleich
Abstammungsrecht
Als Mutter des Kindes gilt immer und ohne Einschränkung die Frau, die es geboren hat. Eine Anfechtung der Mutterschaft ist ausgeschlossen. Eine Klage auf Feststellung der leiblichen Mutterschaft kommt ausnahmsweise dann in Betracht, wenn ein Kind vertauscht oder verwechselt worden ist.
Vater eines Kindes ist grundsätzlich der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist, auch wenn das Kind vor der Ehe gezeugt wurde.
Vater eines Kindes ist auch der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist. Solange ein anderer Mann als Vater des Kindes gilt, ist die Anerkennung der Vaterschaft noch nicht wirksam. Erst mit erfolgreicher Anfechtung der Vaterschaft wird die Anerkennung des neuen Vaters wirksam.
Wird ein Kind innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod des Ehemannes geboren, gilt in der Regel der verstorbene Ehemann als Vater. Anders ist es, wenn die Ehefrau innerhalb der 300 Tage erneut heiratet und nach der Hochzeit ein Kind gebiert.