Vorsorgevollmacht

Durch die Vorsorgevollmacht soll vermieden werden, dass eine für den Betroffene fremde Person vom Betreuungsgericht als Betreuer bestellt wird. Die Erteilung einer Vorsorgevollmacht setzt großes Vertrauen in die bevollmächtigte Person voraus, denn mit der Vollmacht ist es dieser möglich, ggf. über wichtige persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse des Vollmachtgebers zu bestimmen oder diese nachhaltig zu beeinflussen. Es ist möglich, alle denkbaren Regelungen in der Vorsorgevollmacht zu treffen oder diese auf wenige Regelungen zu beschränken, solange die rechtsgeschäftliche Vertretung gesetzlich zulässig ist. Ein ärztliches Attest oder ein Arztvermerk über die Einwilligungsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit dient auch bei der Vorsorgevollmacht dem Beweis, falls Zweifel an der Einwilligungs- und Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt der Vollmachterteilung bestehen sollten.

Auch wenn das Gesetz keine Form zur Erteilung einer Vorsorgevollmacht vorsieht, empfiehlt sich die Schriftform. Schriftform ist durch das Gesetz über §§ 1904 Abs. 2, 1906 Abs. 5 BGB vorgeschrieben, soweit die Vollmacht die Einwilligung in ärztliche Maßnahmen im Sinn des § 1904 BGB sowie die Entscheidung über eine Unterbringung bzw. die Einwilligung in freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 1906 Abs. 4 BGB umfasst. Für einige Rechtsgeschäfte ist die Bevollmächtigung in notarieller Form notwendig, z.B.: unwiderrufliche Vollmacht zum Grundstücksverkauf oder -erwerb (§ 311 b BGB), Erklärungen gegenüber dem Grundbuchamt gemäß § 29 GBO, erbrechtliche Erklärungen (Erbausschlagung, Verfügung über Anteil am Nachlass) sowie bestimmte gesellschaftsrechtliche Verträge. Banken fordern häufig entweder eine notarielle Beurkundete Vollmacht oder notarielle Beurkundung der Unterschrift.

Die Ausgestaltung der Vorsorgevollmacht ist jedem individuell möglich. Folgende Hinweise können bei der Erstellung der Vorsorgevollmacht nützlich sein:

In der Vollmacht sollte unbedingt festgelegt sein, ab wann sie gelten soll. Damit Unklarheiten bzgl. der Wirksamkeit und damit rechtliche Auseinandersetzungen vermieden werden, sollte in der Vollmacht zwischen Innen- und Außenverhältnis unterschieden werden. Im Außenverhältnis kann dann die sofortige Wirksamkeit der Vollmacht festgelegt werden, dabei aber im Innenverhältnis gleichzeitig festgelegt werden, dass die bevollmächtigte Person von der Außenvollmacht erst dann Gebrauch machen darf, wenn die Geschäfts- und Einwilligungsfähigkeit des Vollmachtgebers nicht mehr gegeben ist. Das setzt sehr großes Vertrauen in die bevollmächtigte Person voraus. Es kann in der Vollmacht festgelegt werden, dass ein fachärztliches Attest den Verlust der Geschäfts- und Einwilligungsfreiheit nachgewiesen werden muss. Eine Möglichkeit, dem eventuellen Missbrauch der Vollmacht vorzubeugen, kann es sein, eine notariell beurkundete Vollmacht unter der Bedingung zu erteilen, dass der Notar die Ausfertigung der Vollmacht dem Bevollmächtigten erst erteilt, wenn ihm durch ärztliches Attest die Betreuungsbedürftigkeit der Vollmachtgebers nachgewiesen worden ist.

Die Vollmacht kann einer oder mehreren Personen erteilt werden. Damit bei mehreren bevollmächtigten Personen die Handlungsfähigkeit erhalten bleibt, empfiehlt es sich, eine Alleinvertretungsbefugnis einer der Personen gegenüber Dritten anzuordnen und im Innenverhältnis die bevollmächtigten Personen zu gegenseitigem Einvernehmen zu verpflichten.

Falls die bevollmächtigte Person die ihr übertragenen Aufgaben nicht wahrnehmen kann oder will, sollte ein Ersatzbevollmächtigter in der Vorsorgevollmacht benannt werden, wobei die Verhinderungssituationen in der Vollmacht benannt werden können.

Wenn mehrere Bevollmächtigte bestellt werden sollen, können jedem einzelnen Bevollmächtigten Kontrollbefugnisse gegenüber dem anderen Bevollmächtigten festgelegt werden oder es kann ein Kontrollbevollmächtigter eingesetzt werden. Sollte der Bevollmächtigte seine Pflichten verletzten, kann das Betreuungsgericht einen Kontrollbetreuer einsetzen, welcher ggf. die Vollmacht widerrufen kann.

Der Betreuer bedarf bei Entscheidungen in den Bereichen der Aufenthaltsbestimmung der betreuten Person dann der Genehmigung des Betreuungsgerchts, wenn eine neue Unterbringung des Bereuten mit Freiheitsentziehung verbunden ist. Außerdem muss er die Genehmigung des Betreuungsgerichtes einholen, wenn es um gefährliche ärztliche Behandlungsmaßnahmen geht..

Der Bevollmächtigte muss eine bestehende Betreuungs- und/oder Patientenverfügung beachten.

Wünsche und Vorstellungen sowie weitere Einzelheiten, die dem Vollmachtgeber wichtig sind, können in einem gesonderten Vertrag zwischen ihm und dem Bevollmächtigten festgelegt werden.

Ein Muster einer Vorsorgevollmacht steht auf der Seite des Bundesministeriums für Justiz zum Download zur Verfügung:
http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/broschueren_fuer_warenkorb/Anl…

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