Vaterschaft

Allgemeines zu Vaterschaft und Mutterschaft

Als Mutter des Kindes gilt immer und ohne Einschränkung die Frau, die es geboren hat. Eine Anfechtung der Mutterschaft ist ausgeschlossen. Eine Klage auf Feststellung der leiblichen Mutterschaft kommt ausnahmsweise dann in Betracht, wenn ein Kind vertauscht oder verwechselt worden ist.

Vater eines Kindes ist grundsätzlich der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist, auch wenn das Kind vor der Ehe gezeugt wurde.

Vater eines Kindes ist auch der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist. Solange ein anderer Mann als Vater des Kindes gilt, ist die Anerkennung der Vaterschaft noch nicht wirksam. Erst mit erfolgreicher Anfechtung der Vaterschaft wird die Anerkennung des neuen Vaters wirksam.

Wird ein Kind innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod des Ehemannes geboren, gilt in der Regel der verstorbene Ehemann als Vater. Anders ist es, wenn die Ehefrau innerhalb der 300 Tage erneut heiratet und nach der Hochzeit ein Kind zur Welt bringt.

Verfahren vor dem Familiengericht

Für Verfahren betreffend der Vaterschaft ist das Familiengericht zuständig.  Dazu zählen Verfahren auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses, insbesondere der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Anerkennung der Vaterschaft, auf Ersetzung der Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung und Anordnung der Duldung einer Probeentnahme, auf Einsicht in ein Abstammungsgutachten oder Aushändigung einer Abschrift oder auf Anfechtung der Vaterschaft.

Die Vaterschaft kann innerhalb einer Frist von zwei Jahren angefochten werden. Die Frist beginnt mit der Kenntnis der gegen die Vaterschaft sprechenden Umstände, frühestens  aber mit Geburt des Kindes. Die maßgebliche Kenntnis liegt vor, wenn Tatsachen bekannt werden, bei sachlicher Beurteilung geeignet sind, berechtigte Zweifel an der Vaterschaft zu wecken. Ein objektiver Verdacht, dass die Vaterschaft nicht besteht, genügt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Vaterschaft ernstlich in Frage gestellt wird bzw. die Nichtvaterschaft nicht gänzlich fernliegt. Ausreichend ist bereits, dass die Beteiligten in der maßgeblichen Empfängniszeit getrennt voneinander waren (z.B. wegen Krankheit, Urlaub oder Arbeit).

Will das Kind die Vaterschaft anfechten, beginnt die Zwei-Jahres-Frist erneut mit Volljährigkeit oder bei späterer Kenntniserlangung.

Bei der Anerkennung der Vaterschaft ist die Zustimmung der Mutter erforderlich. Die Anerkennung ist bereits vor der Geburt des Kindes zulässig.

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