Kündigung, was jetzt?
Fristen, Rechte, Ablauf
Unter Zeitarbeit versteht man die Arbeitnehmerüberlassung einer Zeitarbeitsfirma an andere Unternehmen. Die Arbeitnehmer sind bei der Zeitarbeitsfirma beschäftigt, arbeiten jedoch in einem Betrieb eines anderen Unternehmens.
Daraus ergibt sich das für die Arbeitnehmerüberlassung typische Dreiecksverhältnis:
Ist der Leiharbeitnehmer länger als 3 Monate im Entleiherbetrieb beschäftigt, ist er berechtigt, an der Betriebsratswahl im Entleiherbetrieb teilzunehmen. Er ist daneben ebenfalls wahlberechtigt bei seinem Arbeitgeber, als im Verleiherbetrieb. Wählbar ist der Leiharbeitnehmer für den Betriebsrat im Verleiherbetrieb.