Auskunftspflichten gegenüber den Gesellschaftern

Die Gesellschafter können von dem Geschäftsführer Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft und die Einsicht in die Bücher und Schriften verlangen. Der Geschäftsführer muss diese Auskünfte den Gesellschaftern gegenüber erteilen.

Der Geschäftsführer darf die Auskunft und die Einsicht jedoch verweigern, wenn die Sorge besteht, dass die Gesellschafter sie zu gesellschaftsfremden Zwecken verwenden und dadurch der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zugefügt wird. Die Verweigerung bedarf eines Beschlusses der Gesellschafter (§ 51 a GmbH-Gesetz).

Share:

More Posts

Aktien

Durch die Investition in Aktien beteiligt sich ein Anleger direkt an der Aktiengesellschaft und kann von deren Gewinnen über Dividende oder die Wertsteigerung seiner Aktie

Anleihen

Unter dem Begriff einer Anleihe versteht man eine Inhaberschuldverschreibung. Bei einer solchen Anleihe verspricht vereinfacht der Emittent der Anleihe, dass er dem Anleger zum Beispiel

Geschlossene Beteiligung

Bei einer geschlossenen Beteiligung handelt es sich um einen Fonds, der nur eingeschränkt handelbar ist. Geschlossene Beteiligungen werden üblicherweise als GmbH & Co. KG gegründet

Objektgerechte Beratung

Bei der objektgerechten Beratung hat der Berater dem Anleger die Eigenschaften und Risiken eines Bankprodukts in der Form zu erläutern, dass der Anleger Kenntnis über

Send Us A Message