Beendigung der Geschäftsführereigenschaft

Die Geschäftsführereigenschaft kann durch Abberufung des Geschäftsführers (I.) oder Kündigung seines Dienstvertrages (II.) beendet werden. Außerdem kann die Geschäftsführerposition durch gewerbliche Untersagung (III.) und Amtsniederlegung (IV.) beendet werden.

I. Widerruf der Bestellung zum Geschäftsführer (Abberufung des Geschäftsführers)

Die Bestellung des Geschäftsführers kann zu jeder Zeit widerrufen werden (§38 Abs. 1 GmbH-Gesetz). Allerdings kann im Gesellschaftsvertrag geregelt werden, dass der Widerruf nur aus wichtigen Grund erfolgen darf. Gesetzlich allgemein benannt als wichtige Gründe sind : „grobe Pflichtverletzung“ und „Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung“ (§ 38 Abs. 2 GmbH-Gesetz).

Konkret sind wichtige Gründe, die den Widerruf der Bestellung rechtfertigen können:

– mangelhafte Buchführung oder Fälschung von Buchungsunterlagen,
– Verwendung von Vermögen der Gesellschaft für eigene Zwecke bzw. Bezahlung privater Kosten aus
  der Gesellschaftskasse,
– dauerhafte Krankheit,
– Beteiligung an unseriösen Geschäften,
– unredliches Verhalten gegenüber der GmbH und/oder gegenüber den Gesellschaftern,
– schwerwiegendes und dauerhaftes Zerwürfnis zwischen mehreren Geschäftsführern oder ein
  schwerer Vertrauensbruch; dies rechtfertigt eine Abberufung aus wichtigem Grund, ohne dass das
  Verschulden an dem Zerwürfnis festgestellt werden muss.

Die Möglichkeit zur sofortigen Abberufung aus wichtigem Grund kann nicht gesellschaftsvertraglich ausgeschlossen werden. Zur Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit. Der Widerruf muss nicht begründet werden und auch eine Anhörung des Geschäftsführers vor dem Widerruf ist nicht notwendig.

Bei der Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers aus wichtigem Grund ist dieser nicht stimmberechtigt.

Gem. § 46 Nr. 5 GmbH-Gesetz ist die Abberufung des Geschäftsführers Aufgabe der Gesellschafterversammlung. Hat die GmbH regelmäßig mehr als 2.000 Arbeitnehmer, unterliegt sie also dem Mitbestimmungsgesetz, ist für die Abberufung gem. § 31 Abs. 5 Mitbestimmungsgesetz der Aufsichtsrat zuständig. Gem. § 39 GmbH-Gesetz ist die Abberufung in das Handelsregister einzutragen.

Sowohl die Gesellschafter als auch der Gesellschafter-Geschäftsführer können im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ihre Interessen hinsichtlich einer Abberufung durchsetzen.

1. Eilverfahren zur Abberufung des Geschäftsführers vor Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung

Wenn einem Geschäftsführer von den Gesellschaftern schwere Verfehlungen vorgeworfen werden, sind die Gesellschafter vorrangig daran interessiert, möglichst schnell einen wirksamen Abberufungsbeschluss herbeizuführen. Das kann jedoch im Einzelfall zu Problemen führen, wenn der Abberufungsbeschluss nicht schnell genug herbeigeführt werden kann und der Gesellschaft deshalb schwere Nachteile drohen. Im Verfahren des Eilrechtsschutzes kann dem Geschäftsführer die Befugnis zur Vertretung und Geschäftsführung der Gesellschaft bis zur Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung einstweilen bis zum Zusammentritt der Gesellschafterversammlung entzogen werden. Das Registergericht ist in einem solchen Fall von Amts wegen verpflichtet, die Suspendierung des Geschäftsführers in das Handelsregister einzutragen.

2. Eilverfahren gegen die Abberufung des Geschäftsführers

Der Geschäftsführer kann gegen eine geplante Abberufung versuchen, im Wege der einstweiligen Verfügung vorzugehen. Der Erlass der einstweiligen Verfügung ist dann darauf gerichtet, ein bestimmtes Abstimmungsverhalten in der Gesellschafterversammlung zu erreichen. Voraussetzung ist, dass eine eindeutige Rechtslage oder ein außerordentlich beachtliches Schutzbedürfnis zu Gunsten des antragsstellenden Geschäftsführers vorliegen. Ist dies nicht der Fall, wird der Geschäftsführer darauf verwiesen, den Beschluss der Gesellschafterversammlung abzuwarten und erst anschließend einstweiligen Rechtsschutz zu beantragen.

II. Kündigung des Anstellungsvertrages

Durch die wirksame Kündigung des Anstellungsvertrages des Geschäftsführers wird der Organstellung des Geschäftsführers die Grundlage entzogen. Das führt dazu, dass die Kündigung des Anstellungsverhältnisses gleichzeitig als Abberufung des Geschäftsführers gilt. Jedoch hat die Abberufung nicht automatisch die Beendigung des Anstellungsvertrages zur Folge, auch dann nicht, wenn sie aus wichtigem Grund erfolgte.

Für die Kündigung sind die Gesellschafter zuständig.

1. Ordentliche Kündigung

Grundsätzlich ist eine ordentliche Kündigung des Anstellungsverhältnisses des Geschäftsführers möglich. Die ordentliche Kündigung ist nur dann unzulässig, wenn der Anstellungsvertrag über einen bestimmten Zeitraum abgeschlossen worden ist und kein ordentliches Kündigungsrecht in dieser Zeit vorgesehen war. Außerdem ist die ordentliche Kündigung grundsätzlich in einer mitbestimmten GmbH unzulässig.

Wenn der Anstellungsvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen worden ist oder wenn in einem befristeten Anstellungsvertrag ein Recht zur ordentlichen Kündigung vorgesehen ist, dann kann dem Geschäftsführer ordentlich gekündigt werden. Die ordentliche Kündigung richtet sich nach den Fristen des § 622 BGB, wenn im Anstellungsvertrag keine anderen Regelungen getroffen wurden und es sich um einen Fremdgeschäftsführer oder einen nicht herrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer handelt.

Gemäß § 622 BGB gelten folgende Fristen für die ordentliche Kündigung:

Das Arbeitsverhältnis kann mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

Die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber (also die Gesellschafter der GmbH) verlängert sich für länger bestehende Arbeitsverhältnisse, wenn das Arbeitsverhältnis:

– zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
– fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
– acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
– zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
– zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
– 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
– 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.

Die ordentliche Kündigung des Anstellungsverhältnisses muss keinen rechtfertigenden Grund haben. Sie ist auch dann wirksam, wenn sie sich ausschließlich auf den Willen der Gesellschafterversammlung als Kündigungsberechtigte stützt.

Für den Gesellschafter-Geschäftsführer gelten die Regelungen für das Dienstverhältnis des § 621 BGB:

Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung zulässig,

– wenn die Vergütung nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages;
– wenn die Vergütung nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche für
  den Ablauf des folgenden Sonnabends;
– wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist, spätestens am fünfzehnten eines Monats für den
  Schluss des Kalendermonats;
– wenn die Vergütung nach Vierteljahren oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, unter Einhaltung
  einer Kündigungsfrist von sechs Wochen für den Schluss eines Kalendervierteljahrs;
– wenn die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen ist, jederzeit; bei einem die
  Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nehmenden
  Dienstverhältnis ist jedoch eine Kündigungsfrist von zwei Wochen einzuhalten.

Wurde der Anstellungsvertrag des Geschäftsführers für länger als 5 Jahre oder sogar auf Lebenszeit geschlossen, richtet sich die Kündigungsfrist nach § 624 BGB. Dann darf erst nach Ablauf von 5 Jahren überhaupt gekündigt werden. Danach beträgt die Kündigungsfrist 6 Monate.

2. Fristlose (Außerordentliche) Kündigung

Eine fristlose Kündigung ist gem. § 626 Abs. 1 BGB zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, aufgrund dessen dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Diese Regelung findet sowohl auf den Fremdgeschäftsführer als auch auf den Gesellschafter-Geschäftsführer Anwendung. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung kann nicht vertraglich ausgeschlossen werden. Eine Klausel, die das außerordentliche Kündigungsrecht abbedingt, ist unwirksam.

Ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung liegt dann vor, wenn das Verhalten objektiv geeignet war, die Vertrauensgrundlage gegenüber der Gesellschaft zu zerstören. Dabei kann der wichtige Grund in der Person des Geschäftsführers liegen. Es können aber auch objektive Tatsachen vorliegen, die einen wichtigen Grund darstellen können, wie bspw. der dauerhafte Wegfall der Geschäftsfähigkeit, dauerhafte Arbeitsunfähigkeit wegen einer unheilbaren Krankheit, wirtschaftlicher Niedergang des Unternehmens. Zu beachten ist, dass ein wichtiger Grund, der zur Abberufung des Geschäftsführers als Organ berechtigt, nicht gleichzeitig auch einen wichtigen Grund für die fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages darstellt.

Als Gründe, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen, sind anerkannt:

– Krankheitsandrohung
– wiederholte Unpünktlichkeit
– Handgreiflichkeiten des Geschäftsführers
– Alkoholkrankheit des Geschäftsführers, die dazu führt, dass er seinen Pflichten nicht nachkommen
  kann
– unberechtigte Amtsniederlegung
– ständiger, beharrlicher Widerspruch gegen Anweisungen der Gesellschafter zur Geschäftspolitik
  Verweigerung von Auskünften des Geschäftsführers an die Gesellschafter.

Diese Aufzählung ist nicht abschließend, da es immer auf die Umstände des Einzelfalles ankommt.

Die Kündigung kann gem. §626 Abs. 2 BGB nur innerhalb von 2 Wochen nach Kenntniserlangung des Kündigungsberechtigten von dem maßgebenden Grund erfolgen. Es kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes für den Fristbeginn auf die Kenntnis alles Gesellschafter von den Kündigungstatsachen an. Ist der Aufsichtsrat für die Kündigung zuständig, ist die Kenntnis des Plenums, nicht des Aufsichtsratsvorsitzenden, ausschlaggebend.

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen oder sogar notariell beurkundet werden, wenn für einen Gesellschafter-Geschäftsführer satzungsmäßig das Recht zur Geschäftsführung festgelegt ist. Dann muss der Kündigungsbeschluss der Gesellschafterversammlung notariell beurkundet werden und mit ¾ Mehrheit ergangen sein.

Ist die Kündigung unwirksam und bietet der Geschäftsführer seine Dienste weiterhin an, führt das zum Annahmeverzug der GmbH und der Vergütungsanspruch des Geschäftsführers bleibt bestehen.

Eine unwirksame außerordentliche Kündigung kann in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden, wenn die ordentliche Kündigung dem Willen des Kündigenden entspricht. Dann muss aber der Kündigungsbeschluss der Gesellschafterversammlung den Willen zum Ausdruck bringen, dass sowohl eine fristlose als auch eine fristgemäße Kündigung ausgesprochen werden soll.

Bei Kündigungsstreitigkeiten steht den Beteiligten der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten offen.

III. Beendigung der Geschäftsführereigenschaft durch Amtsniederlegung

Grundsätzlich kann der Geschäftsführer sein Amt jederzeit und ohne Grund durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung niederlegen. D.h. er muss seine Erklärung über die Niederlegung gegenüber dem Organ abgeben, welches für die Bestellung zuständig ist. Wenn der Geschäftsführer durch die Gesellschafterversammlung bestellt worden ist, ist es ausreichend, wenn er seine Niederlegungserklärung gegenüber einem der Gesellschafter abgibt. Die Amtsniederlegung ist zwar formfrei zulässig, es ist jedoch eine schriftliche Erklärung von Vorteil und dient der Beweissicherung. Das Schriftformerfordernis für die Amtsniederlegung kann in der Satzung der GmbH geregelt werden.

Insbesondere ist zu beachten, dass nach jüngerer Rechtsprechung verschiedener Oberlandesgerichte der niederlegende Geschäftsführer bei der Anmeldung seiner Amtsniederlegung beim Handelsregister sowohl die Niederlegungserklärung selbst als auch den Zugang der Erklärung bei dem zuständigen Organ in öffentlich beglaubigter Form nachweisen.

Tritt nach der Amtsniederlegung des Geschäftsführers der Fall ein, dass die GmbH führerlos wird, wird jeder einzelne Gesellschafter ersatzweise zum Empfangsvertreter für die Gesellschaft, so dass zumindest Willenserklärungen von Gesellschaftsgläubigern der Gesellschaft zugehen können (bspw. bei Verfolgung von Ansprüchen gegen die Gesellschaft durch Mahnbescheid oder Klage).

Eine Ausnahme von dem Grundsatz der sofortigen Wirksamkeit der Amtsniederlegung besteht, wenn der niederlegende Geschäftsführer der einzige oder der letzte von mehreren niederlegenden Geschäftsführern und gleichzeitig einziger Gesellschafter ist. Dann wird die Amtsniederlegung als rechtsmissbräuchlich angesehen, wenn er keinen neuen Geschäftsführer bestellt hat.

Die Grenze der sofortigen Amtsniederlegung besteht also in der Handlungsfähigkeit der GmbH: Die GmbH darf durch die Amtsniederlegung nicht handlungsunfähig werden, bspw. durch eine Niederlegung ohne Grund zur „Unzeit“.

Die Amtsniederlegung kann durch Satzung nicht ausgeschlossen werden. Die Satzung kann die Amtsniederlegung jedoch auf wichtige Gründe begrenzen.

IV. Beendigung durch gewerberechtliche Untersagung

Gemäß § 35 Abs. 7a Gewerbeordnung kann eine Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das bedeutet, die zuständige Behörde kann auch gegenüber dem Geschäftsführer einer GmbH eine Gewerbeuntersagung aussprechen, was dazu führt, dass er nicht mehr die persönlichen Voraussetzung für die Eignung als Geschäftsführer gem. § 6 Abs. 2 Nr. 2 GmbH-Gesetz erfüllt und er sein Amt automatisch verliert.

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