Befristetes Arbeitsverhältnis

Durch den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages soll die Flexibilität des Arbeitsmarktesgefördert werden.

Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses muss schriftlich vereinbart werden. Geschieht dies nicht, ist die Befristung unwirksam und es entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.

Bei Befristungen ist zu unterscheiden zwischen Befristungen mit und ohne Sachgrund. Diese Unterscheidung ist entscheidend für die Dauer der Befristung und für die Möglichkeit, einen bereits bestehenden befristeten Arbeitsvertrag für eine bestimmte Zeit zu verlängern.

Befristung ohne Sachgrund

Eine Befristung kann ohne Sachgrund vereinbart werden, also ohne das Vorliegen eines Grundes für die Befristung. Die Befristung ist dann nur bis zur Dauer von 2 Jahren zulässig. Zudem darf nicht in einem Zeitraum von drei jahren vor Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages bereits mit demselben Arbeitgeber schon einmal ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden haben.

Wird eine kürzere Dauer vereinbart, kann ein befristeter Arbeitsvertrag auch verlängert werden. Eine solche Verlängerung kann jedoch höchstens dreimal vereinbart werden. Zudem darf der ursprüngliche Vertrag zusammen mit den Verlängerungen höchstens einen Zeitraum von zwei Jahren umfassen.

Wenn also ein befristeter Arbeitsvertrag für die Zeit vom 01.01.2007 bis zum 30.06.2007 vereinbart wurde und dieser dann zunächst bis zum 31.12.2007, danach bis zum 30.06.2008 und dann bis zum 31.01.2009 verlängert wurde, ist die letzte Befristung nicht mehr wirksam, da der 2-Jahres-Zeitraum überschritten wurde.

Befristung mit Sachgrund

Ein Arbeitsverhältnis kann aber auch aufgrund eines bestimmten Sachverhalts, also mit einem Sachgrund befristet sein.

Eine solche Befristung kann z.B. vorliegen, wenn die Befristung erfolgt, weil

  • der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
  • die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in einer Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
  • der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
  • die Befristung zur Erprobung erfolgt,
  • in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
  • der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird,
  • die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

Diese Aufzählung ist nicht vollständig. Es können auch andere Gründe als Sachgründe angesehen werden. Bei einer solchen Befristung gibt es grundsätzlich keine gesetzliche Höchstdauer. Die Dauer der Befristung muss sich jedoch am gewählten Sachgrund orientieren. Wenn der Sachgrund gar njcht vorliegt, ist die Befristung unwirksam.

Folgen unwirksamer Befristung

Ist eine Befristung unwirksam, so gilt der befristete Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Das Arbeitsverhältnis gilt aber nicht automatisch als unbefristetes Arbeitsverhältnis. Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung unwirksam ist und ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht, so muss er dies gerichtlich feststellen lassen. Dies geschieht im Rahmen einer so genannten Entfristungsklage.

Diese Entfristungsklage muss spätestens innerhalb von 3 Wochen nach dem eigentlich vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses beim Arbeitsgericht eingereicht werden.

Wird diese Frist nicht eingehalten, so ist das Arbeitsverhältnis mit dem vereinbarten Ende auch tatsächlich beendet. Eine Entfristungsklage kann aber auch bereits vor dem Ende der vereinbarten Befristung erhoben werden, was unter Umständen auch zweckmäßig sein kann.

Ende des Arbeitsverhältnisses

Ein befristeter Arbeitsvertrag endet, wenn die vereinbarte Zeit abgelaufen ist oder ein vereinbarter Zweck erreicht wurde. Wenn im Vertrag eine Möglichkeit einer Kündigung vor Ablauf festgelegt ist, kann der befristete Arbeitsvertrag auch vorzeitig gekündigt werden. Diese Kündigungsmöglichkeit muss jedoch für beide Seiten bestehen. Ist nur dem Arbeitgeber vorbehalten, das Vertragsverhältnis vorzeitig zu kündigen, so ist diese Bestimmung nicht wirksam. Das befristete Arbeitsverhältnis kann dann nicht vor Ablauf der Befristung gekündigt werden.

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