Ehewohnung und Haushaltsgegenstände

Regelungen über die Ehewohnung und Haushaltsgegenstände

Haushaltsgegenstände sind alle Gegenstände, die nach den ehelichen Lebensverhältnissen üblicherweise in der Familie und im Haushalt verwendet werde, gleichgültig, wem sie gehören und welchen Wert sie haben. Dazu gehören u.a. die Wohnungsausstattung, Küchengeräte, Möbel, Einrichtungsgegenstände, Teppiche, Vorräte, Bücher, Rundfunk-, Fernseh, DVD-Geräte, Filme, Haustiere, gemeinsam genutzte Musikinstrumente oder Sportgeräte. Auch wertvolle Gegenstände wie Kunstgegenstände o.ä. gehören dazu, wenn diese nicht ausschließlich der Kapitalanlage dienen oder als Objektsammlung anzusehen sind, sondern vielmehr als Haushaltsgegenstände dienen.

Grundsätzlich kann jeder Ehegatte die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände vom anderen Ehegattten herausverlangen. Der Eigentümer ist verpflichtet, sie dem anderen Ehegatten zum Gebrauch zu überlassen, soweit dieser sie zur Führung eines abgesonderten Haushalts benötigt und die Überlassung der Billigkeit entspricht. Nur ausnahmsweise kann auch der im Alleineigentum eines Ehegatten stehende Haushalt gegen Zahlung eines Ausgleichs verteilt werden.

Haushaltsgegenstände, die den Ehegatten gemeinsam gehören, werden zwischen ihnen nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt. Alles, was im Laufe der Ehezeit für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurde, gilt im Zweifel als gemeinsames Eigentum. Die maßgeblichen Kriterien bei der Verteilung sind die Bedeutung der Gegenstände für die Kinderbetreuung, die Verwendung zu beruflichen Zwecken, das Affektionsinteresse und die bisherige überwiegende Benutzung.

Soweit die Ehegatten sich nicht einigen, kann eine gerichtliche Entscheidung erfolgen. Ist die Angelegenheit besonders eilbedürftig, kann das Familiengericht die Benutzung der Ehewohnung und des Haushalts durch einseitige Anordnung regeln.

Die Ehewohnung kann an einen Ehegatten zugewiesen werden. Diese Zuweisung setzt eine „unbillige“ Härte voraus. Die Belange des anderen Ehegatten sind dabei zu berücksichtigen.

Bis zur Rechtskraft der Scheidung hat ein Ehegatte an den ehelichen Haushaltsgegenständen wie auch an der Ehewohnung – auch wenn der andere Ehegatte daran privilegiert ist – ein aus dem Wesen der Ehe folgendes Besitzrecht, solange nichts anderes vereinbart oder eine gerichtliche Entscheidung ergangen ist. Während der Dauer des Getrenntlebens bis zur rechtskräftigen Auflösung der Ehe sind ausschließlich vorläufige Regelungen gestattet. Erst mit Rechtskraft der Scheidung können abschließende, rechtsgestaltende Regelungen getroffen werden.

Die Mitwirkungspflichten der Ehegatten sind ab dem 01.09.2009 in Haushaltssachen erweitert worden. Insbesondere kann das Gericht den Ehegatten bestimmte Auflagen erteilen. Den Ehegatten kann aufgegeben werden,

  • die Haushaltsgegenstände anzugeben, deren Zuteilung er begehrt,
  • eine Aufstellung sämtlicher Haushaltsgegenstände einschließlich deren genauer Bezeichnung vorzulegen oder eine vorgelegte Aufstellung zu ergänzen,
  • sich über bestimmte Umstände zu erklären, eigene Angaben zu ergänzen oder zum Vortrag eines anderen Beteiligten Stellung zu nehmen oder
  • bestimmte Belege vorzulegen

und ihnen hierzu eine angemessene Frist zu setzen.

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