Elterliche Sorge

Allgemeines zum Sorgerecht

Das Sorgerecht gehört zum Bereich des Kindschaftsrechts. Darin wird geregelt, wem die elterliche Sorge obliegt.

Grundsätzlich üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus. Stellt keiner der Ehegatten im Zusammenhang mit der Scheidung der Ehe einen Antrag auf Alleinsorge, verbleibt diese bei beiden Ehegatten.

Beide Eltern sind gleichrangige Inhaber des Sorgerechts. Deshalb hat die elterliche Sorge im gegenseitigen Einvernehmen zum Wohle des Kindes zu erfolgen. Etwaige Aufgabenteilungen der Eltern untereinander heben die gemeinsame Verantwortung für den gesamten Bereich der elterlichen Sorge nicht auf.

Für Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung  für das Kind, ist das gegenseitige Einvernehmen der Eltern erforderlich. Dazu gehören u.a. die Erziehungsmaximen, die Wahl des Vornamens, das Aufenthaltsbestimmungsrecht, eine mögliche Auswanderung des Kindes, Ferienaufenthalt im Ausland, wochen- oder monatelanger Schüleraustausch, schulische und berufliche Ausbildung des Kindes, Wechsel des Kindes in ein Internat, medizinische Eingriffe (außer bei Notfällen), religiöse Erziehung, Umgang mit dem anderen Elternteil, Unterhalt des Kindes, die Eröffnung von Sparbücher  o.ä. und die Ausschlagung oder Annahme einer Erbschaft.

Im Falle einer Trennung und der Beantragung des alleinigen Sorgerechts für einen Ehegatten werden folgende Kriterien zur Entscheidung herangezogen:

  • welcher Ehegatte mehr Zeit hat und besser in der Lage ist, das Kind zu fördern (Förderungsprinzip)
  • positive Prognose für eine einheitliche Lebensgestaltung, die sich gleichmäßig und stabil auf die Kindeserziehung auswirkt (Kontinuitätsprinzip)
  • das Verhältnis und die Bindung zu dem jeweiligen Elternteil und zu Geschwistern und das soziale Umfeld (Nestprinzip)
  • beim wem das Kind leben will

Ab dem 14. Lebensjahr ist das Kind berechtigt, dem Alleinsorgeantrag zu widersprechen.
Die Elterliche Sorge untergliedert sich in die Personensorge und die Vermögenssorge.

Personensorge

Die Personensorge umfasst alle tatsächlichen Betreuungsaufgaben für das Kind. Dazu gehört das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen, die Namensgabe, ärztliche Betreuung u.a.
Ist das minderjährige Kind verheiratet, entfällt die Personensorge. Die elterliche Sorge beschränkt sich dann auf die Vetretung in persönlichen Angelegenheiten, wie das Geltendmachen von Unterhaltsansprüchen.

Vermögenssorge

Die elterliche Sorge umfasst die Pflicht und das Recht für das Vermögen des Kindes zu sorgen. Zum Vermögen gehören neben Wertgegenständen und Grundstücken auch die Erträge aus dem Vermögen und die Einnahmen aus einer Erwerbstätigkeit oder aus einem selbständigen Gewerbebetrieb des Minderjährigen. „Taschengeld“ verwaltet der Minderjährige selbst.

Die Eltern sollen das Vermögen im Interesse des Kindes verwalten. Es geht darum, das Vermögen zu erhalten und zu mehren. Die Verwaltung des Vermögens hat sich am Kindeswohl zu orientieren.

Elterliche Sorge bei nicht verheirateten Eltern

Die elterliche Sorge für Kinder, deren Eltern bei der Geburt nicht verheiratet sind, kann durch gleichlautende Sorgerklärungen gemeinschaftlich begründet werden. Diese Erklärungen müssen notariell beurkundet werden. Auch wenn ein Elternteil noch mit einem Dritten verheiratet ist, kann durch die Abgabe einer Sorgeerklärung die gemeinsame Sorge für das nichteheliche Kind begründet werden. Unproblematisch ist dies, wenn der Vater des Kindes noch verheiratet ist.
Ist die Mutter noch verheiratet, tritt zunächst die gesetzliche Vaterschaft des Ehemannes ein. Will der leibliche Vater nun die elterliche Sorge erlangen, muss zuvor eine Vaterschaftsanfechtung erfolgen. Wenn die Anfechtung Erfolg hat, ist in dem stattgebenden Urteil von Amts wegen die Feststellung der leiblichen Vaterschaft des Anfechtenden auszusprechen.

Ohne diese gleichlautende Sorgeerklärung hat die Mutter die alleinige elterliche Sorge. Um ihr die Möglichkeit zu geben, das alleinige Sorgerecht nachzuweisen, kann sie von dem für ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständigen Jugendamt die Ausstellung eines „Negativattestes“ verlangen. Damit wird bescheinigt, das Sorgeerklärungen nicht abgegeben worden sind.

Elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung

Auch bei Trennung der Ehegatten besteht die gemeinsame elterliche Sorge fort.

Jeder Ehegatte kann einen Antrag auf das alleinige Sorgerecht beim Familiengericht stellen. Das Gericht wird dem Antrag stattgeben, wenn der andere Elternteil zustimmt. Ausschlaggebend ist der gemeinsame Elternwille. Das Gericht wird auch dann zustimmen, wenn zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Antragssteller dem Wohle des Kindes am besten entspricht.

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