Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft

Kernvorschrift für die Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft ist § 43 GmbH-Gesetz:

§ 43 Haftung der Geschäftsführer

(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.
(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.
(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, dass dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.
(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.

Voraussetzung für eine persönliche Haftung des Geschäftsführers ist demnach, dass er die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes verletzt hat. Unter diesem unbestimmten Rechtsbegriff versteht man die Pflicht des Geschäftsführers, die Beschlüsse der Gesellschaftsorgane im Rahmen der Gesetze einzuhalten, die Gesellschaft unter Berücksichtigung öffentlicher Interessen zu fördern, ihre Vorteile zu erhalten und Schaden von ihr abzuwenden.

Grundsätzlich steht dem Geschäftsführer dabei eine umfassende unternehmerische Entscheidungsfreiheit zu. Damit sind auch immer gewisse Risiken verbunden. Grundsätzlich haftet für die Risiken die Gesellschaft und nicht der Geschäftsführer.

Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers kommt aber dann in Betracht, wenn die Grenze des unternehmerisch verantwortbaren Verhaltens deutlich überschritten wurde.

Als Leitfaden für zulässige Ermessensentscheidungen und somit für eine Haftungsprivilegierung des Geschäftsführers können folgende von der Rechtsprechung entwickelte Voraussetzungen herangezogen werden:

Das unternehmerische Handeln beruht auf einer sorgfältigen Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen. Dafür muss er in der konkreten Entscheidungssituation alle verfügbaren Informationsquellen tatsächlicher und rechtlicher Art ausschöpfen und auf dieser Grundlage die Vor- und Nachteile der bestehenden Handlungsoptionen sorgfältig abschätzen und den erkennbaren Risiken Rechnung tragen.

Die Bestimmungen der GmbH-Satzung wurden eingehalten.

Das Handeln orientiert sich am Unternehmenswohl und wird nicht von Sonderinteressen oder sachfremden Erwägungen beeinflusst.

Die Risikobereitschaft ist objektiv angemessen.

Der Geschäftsführung ist hinsichtlich der Richtigkeit seiner Entscheidung gutgläubig.

Sind die rechtlichen und steuerlichen Umstände der Entscheidung anspruchsvoll und können vom Geschäftsführer selbst nicht ausreichend bewertet werden, ist fachlicher Rat in Anspruch zu nehmen (bspw. durch einen Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt oder Steuerberater).


Handelt es sich um eine besonders wichtige Entscheidung, die weitreichende Folgen für die Gesellschaft haben kann, sind diese Voraussetzungen schriftlich festzuhalten und ggf. die Gesellschafter sind vor der endgültigen Entscheidung zu unterrichten.

Entsteht aufgrund des unternehmerischen Handelns des Geschäftsführers in seinem Verantwortungsbereich ein Schaden, ist er für die Einhaltung seines Ermessensspielraums darlegungs- und beweispflichtig.

Eine weitere Vorschrift zur Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft ist § 49 Abs. 3 i.V.m. § 43 Abs. 2 GmbH-Gesetz. Nach § 49 Abs. 2 GmbH-Gesetz hat der Geschäftsführer die Pflicht, die Gesellschafterversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn sich aus der Jahresbilanz oder aus einer im Laufe des Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz ergibt, dass die Hälfte des Stammkapitals verloren ist. Verletzt er diese Pflicht, weil er die Gesellschafterversammlung nicht oder nicht unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) einberuft, haftet er der Gesellschaft für einen daraus entstehenden Schaden gemäß § 43 Abs. 2 GmbH-Gesetz persönlich.

§ 43 Abs. 3 GmbH-Gesetz verschärft die Haftung des Geschäftsführers für den Fall, dass durch Auszahlungen an die Gesellschafter das Stammkapital der Gesellschaft angegriffen worden ist oder das Stammkapital für den Erwerb eigener Geschäftsanteile durch die GmbH eingesetzt worden ist.

Die Geltendmachung der Ansprüche, die der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer zustehen, steht ausschließlich der Gesellschaftergesamtheit zu. Gemäß § 46 Nr. 8 GmbH-Gesetz ist dafür ein Beschluss der Gesellschafterversammlung erforderlich.

Vor dem Hintergrund der vielschichtigen Haftungsgefahren des Geschäftsführers drängt sich die Frage nach der Möglichkeit der Haftungsbeschränkung im Innenverhältnis förmlich auf.

Von der Rechtsprechung werden Haftungsbeschränkungen durch Satzung, Gesellschafterbeschluss oder Anstellungsvertrag befürwortet. Die Haftung kann jedoch nicht für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen werden.

Eine Ersatzpflicht entfällt ganz, wenn der Geschäftsführer nach den Weisungen der Gesellschafterversammlung gehandelt hat und sich daraus ein Schaden ergibt. Er hat auch offensichtlich wirtschaftlich nachteilige Weisungen zu befolgen. Die nachträgliche Genehmigung des Handelns durch die Gesellschafterversammlung befreit den Geschäftsführer von einer persönlichen Ersatzpflicht.

Zu beachten ist allerdings, dass die Pflicht zur Weisungsbefolgung nicht für nichtige Weisungen besteht. Nichtig ist eine Weisung, wenn sie gegen zwingende öffentlich-rechtliche Normen verstößt (z.B. § 15 a Insolvenzordnung), Buchführungs- oder Bilanzierungspflichten verletzt oder wenn gefordert wird, falsche Versicherung gegenüber dem Registergericht zu machen.

Wenn der Geschäftsführer Zweifel an einer Maßnahme hat, sollte er der Gesellschafterversammlung die entsprechenden Informationen übermitteln und um eine diesbezügliche Weisung bitten. Ob die Weisung allerdings auch zulässig, also mit dem Gesetz und der Satzung vereinbar, ist, muss der Geschäftsführer selber prüfen.

Haftungsrechtliche Besonderheiten bestehen, wenn eine GmbH mehrere Geschäftsführer hat. Gemäß § 43 Abs. 2 GmbH-Gesetz haften alle Geschäftsführer gesamtschuldnerisch für entstandene Schäden aus der Geschäftsführung. Diese Haftung kann beschränkt werden, indem ein Gesellschafterbeschluss oder eine Sitzungsvorschrift ergeht, welcher die Geschäftsverteilung regelt und jeder Gesellschafter für seinen Aufgabenkreis allein verantwortlich ist. Trotzdem bleiben aufgrund der Allzuständigkeit die Geschäftsführer zur gegenseitigen Überwachung verantwortlich.

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