Kündigungsschutzklage

Was ist die Kündigungsschutzklage?

Mit einer Kündigungsschutzklage kann der Arbeitnehmer bei Erhalt einer Kündigung gerichtlich überprüfen lassen, ob die Kündigung wirksam ist. Eine Kündigungsschutzklage muss immer erhoben werden, wenn der Arbeitnehmer mit der Kündigung nicht einverstanden ist. Dies gilt bei einer fristgemäßen sowie bei einer fristlosen Kündigung.

Wie lange kann eine Kündigungsschutzklage erhoben werden?

Für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage hat der Arbeitnehmer in der Regel lediglich 3 Wochen ab Erhalt der Kündigung Zeit. Diese Frist gilt für jede Art von Kündigung. Wird die Frist verpasst, kann gegen die Kündigung nichts mehr unternommen werden, auch wenn diese unwirksam oder nicht gerechtfertigt war.

Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Arbeitnehmer unverschuldet diese Frist verpasst hat oder der Arbeitgeber vergessen hat, eine erforderliche Zustimmung einer Behörde einzuholen (so z.B. bei Schwerbehinderten oder Schwangeren).

Besteht während des Kündigungsschutzverfahrens einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung?

Während des Kündigungsschutzverfahrens besteht grundsätzlich solange ein Weiterbeschäftigungsanspruch, bis die Kündigungsfrist abläuft.

Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer aber auch unter Fortzahlung des Gehalts von der Arbeit bis zum Ablauf der Kündigungsfrist freistellen. Nach Ablauf der Kündigungsfrist ist das Arbeitsverhältnis grundsätzlich erst einmal beendet. Erst wenn das Arbeitsgericht feststellt, dass die Kündigung unwirksam ist, hat der Arbeitnehmer wieder einen Anspruch auf Beschäftigung.

Dann muss der Arbeitgeber jedoch für die Zeit, die der Arbeitnehmer aufgrund der Kündigung nicht arbeiten durfte, den Lohn nachzuzahlen, wobei das erhaltene Arbeitslosengeld oder der Lohn von einem neuen Arbeitgeber anzurechnen ist.

Ein Arbeitnehmer kann auch einen Weiterbeschäftigungsanspruch während des gesamten Kündigungsschutzverfahrens (welches unter Umständen bis zu 3 Jahren dauern kann) haben. Dies ist dann der Fall, wenn ein in dem Betrieb vorhandener Betriebsrat der Kündigung mit bestimmten Gründen widersprochen hat, die im Gesetz näher festgelegt sind. Ist das der Fall, muss der Arbeitgeber Sie weiterbeschäftigen, was Sie sogar im Wege einer einstweiligen Verfügung durchsetzen können. Beschäftigt ihr Arbeitgeber Sie trotzdem nicht weiter, muss er trotzdem den Lohn zahlen.

Darf ich während des Kündigungsschutzverfahrens bei einem anderen Arbeitgeber arbeiten?

Grundsätzlich ja, der alte Arbeitgeber kann das nicht unterbinden.

Etwas anderes gilt, wenn es sich bei dem neuen Arbetgeber um einen Wettbewerber des alten Arbeitgebers handelt. Dann darf dort während des Kündigungsschutzverfahrens nicht gearbeitet werden. Der alte Arbeitgeber kann dies sogar durch eine einstweilige Verfügung gegen den Arbeitnehmer unterbinden.

Was kostet eine Kündigungsschutzklage?

Im arbeitgerichtlichen Verfahren trägt jede Partei in der ersten Instanz ihre Anwaltskosten selber, egal ob man gewinnt oder verliert. Sobald Sie also keine Rechtsschutzversicherung haben, tragen Sie die Kosten für die Inanspruchnahme Ihres Rechtsanwalts. Erst in der zweiten Instanz zahlt derjenige, der verliert, alle Kosten.

Sollten Sie keine Rechtsschutzversicherung haben, besteht unter Umständen die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen, damit der Staat Ihre Kosten übernimmt. Die Kosten für eine Kündigungsschutzklage richten sich nach dem Streitwert.

Der Streitwert für eine Kündigungsschutzklage liegt in der Regel bei 3 Bruttomonatsgehältern. Ausgehend von diesem Wert werden dann die Rechtsanwaltsgebühren berechnet. Werden jedoch mehrere Kündigungen ausgesprochen oder werden noch andere Ansprüche geltend gemacht, so kann sich der Streitwert noch erhöhen.

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