Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Nichteheliche Lebensgemeinschaft – Was ist das?

Darunter versteht man eine Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen. Darunter fallen nicht die gleichgeschlechtlichen Partnerschaften.

Das Zusammenleben kann durch einen Partnerschaftsvertrag geregelt werden. 

Wir können Sorge- und Umgangsrecht ausgestaltet sein?

Auch bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist ein gemeinsames Sorgerecht möglich. Grundsätzlich aber steht der Kindesmutter das alleinige Sorgerecht zu. Der Kindesvater kann grundsätzlich nicht gegen den Willen der Kindesmutter eine gemeinsame elterliche Sorge erzwingen. Für die Kindesmutter besteht die Möglichkeit, ein gemeinsames Sorgerecht für den Kindesvater einräumen zu lassen. Zu beachten ist immer das Kindeswohl.

Das Umgangsrecht liegt ebenso bei der Kindesmutter. Nur unter engen Voraussetzungen kann der Vater gegen den Willen der Kindesmutter den Umgang verlangen. Entscheidend ist auch hier das Kindeswohl.

Welche Auswirkungen hat die nichteheliche Lebensgemeinschaft auf das Namensrecht?

Bei gemeinsamer elterlicher Sorge besteht grundsätzlich ein Wahlrecht hinsichtlich des Kindesnamens. Geschwister sollen grundsätzlich einheitliche Namen tragen.

Bei alleiniger elterlicher Sorge der Kindesmutter erhält das Kind den Mutternamen, da die Mutter allein die elterliche Sorge trägt. Etwas anderes gilt nur, wenn die Kindesmutter durch öffentlich beglaubigte Erklärung dem Kind den Namen des Vaters erteilt. Die Neubildung eines Doppelnamens ist nicht zulässig. Erst bei nachträglicher Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge kann der Kindesname neu bestimmt werden.

Können Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden?

Es bestehen keine Unterhaltsansprüche der Kinder des einen Partners gegen den anderen Partner oder der Partner untereinander. Die Partner können aber vertraglich gegenseitige Unterhaltsansprüche regeln.

Wie stehen die Partner im Erbfall zueinander?

Der überlebende Partner hat kein gesetzliches Erbrecht, er kann seinen verstorbenen Lebensgefährten nur aufgrund einer Verfügung von Todes wegen (Testament u.a.) beerben. Die Partner können kein gemeinschaftliches Testament errichten.

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