Kündigung, was jetzt?
Fristen, Rechte, Ablauf
Rechtsanwälte Domscheit & Partner sind zu einem großen Teil auf dem Gebiet des Arbeitsrechts tätig. Wir helfen Ihnen, Ihre Interessen durchzusetzen.
Der Arbeitgeber kann im übrigen eine Kündigung auch während einer bestehenden Krankheit des Arbeitnehmers aussprechen. Eine Krankheit schützt nicht vor einer Kündigung!
Eine fristgemäße Kündigung liegt vor, wenn der Arbeitgeber unter Einhaltung der vertraglichen, tariflichen oder gesetzlichen Kündigungsfrist kündigt. Wenn das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, gibt gesetzlich festgelegte Kündigungsgründe, von denen einer vorliegen muss, damit die Kündigung begründet ist. Dabei gibt es drei Gruppen von Gründen für eine ordentliche Kündigung: personenbedingte, verhaltensbedingte und betriebsbedingte Gründe.
Das Arbeitsverhältnis kann vom Arbeitgeber aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
Das ist dann möglich, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Dabei muss er alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigen und die Interessen beider Vertragsteile abwägen.
Eine Kündigung aus betriebsbedingtem Grund liegt vor, wenn die Arbeitsmenge aufgrund von außerbetrieblichen oder innerbetrieblichen Gründen derart zurückgeht, dass der Bedarf für einige Arbeitsplätze wegfällt.
Dabei sind außerbetriebliche Gründe unabhängig von der Betriebsführung, wie z.B. Auftragsmangel, Rohstoffmangel.
Innerbetriebliche Gründe liegen dagegen vor, wenn der Arbeitgeber von sich aus eine Entscheidung hinsichtlich Organisation oder Produktion des Betriebes trifft, die den Bedarf an den vorhandenen Arbeitsplätzen reduziert, z.B. Abbau von Arbeitsplätzen, Betriebsstilllegung, Insolvenzverfahren, Auslagerung von Tätigkeitsbereichen (sog. Outsourcing), Produktionsbeschränkungen.
Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden, eine mündlich erklärte Kündigung ist unwirksam. Die Kündigung wird erst mit Zugang beim Arbeitnehmer wirksam.
Unter Umständen ist es dem Arbeitgeber verboten, einen Arbeitnehmer zu kündigen. Spricht der Arbeitgeber trotzdem eine Kündigung aus, ist diese unwirksam. Dies heißt jedoch nicht, dass der Arbeitnehmer diese Kündigung einfach ignorieren kann. Er muss trotzdem eine Kündigungsschutzklage erheben.
Ein Arbeitsverhältnis kann grundsätzlich vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer bereits vor Arbeitsaufnahme wieder gekündigt werden. Soll diese Möglichkeit eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, muss dies zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag vereinbart werden.
Der Arbeitnehmer kann selbst ordentlich (fristgemäß) oder fristlos kündigen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Mündliche Kündigungen haben keine Wirkung.
Der Arbeitnehmer benötigt keinen Grund für eine ordentliche Kündigung. Die gesetzliche Frist für die Kündigung durch den Arbeitnehmer beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats.
Durch eine Änderungskündigung wird der bestehende Arbeitsvertrag gekündigt, um gleichzeitig einen neuen Arbeitsvertrag abzuschließen, mit dem das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen fortgesetzt werden soll.
Ist die Kündigung nicht vom Arbeitgeber selbst (bei Gesellschaften von demjenigen, der die Gesellschaft vertreten darf) oder von einem Leiter der Personalabteilung unterschrieben worden, sondern von einer anderen Person, so muss der Kündigung eine auf diese Person lautende Originalvollmacht (Kopie reicht nicht!) beigefügt sein. Ist dies nicht der Fall, so kann der Arbeitnehmer die Kündigung zurückweisen. Hierfür hat der Arbeitnehmer aber nicht viel Zeit. In der Regel muss dies spätestens innerhalb von einer Woche erfolgen.