Urlaub

Erholungsurlaub ist gesetzlich vorgeschrieben und im Bundesurlaubsgesetz geregelt.

Erholungsurlaub dient der Regeneration des Arbeitnehmers zur Erhaltung seiner Gesundheit und somit zur Erhaltung seiner Arbeitskraft. Jeder Arbeitgeber hat einen Anspruch darauf. Beim Erholungsurlaub handelt es sich um bezahlten Urlaub.

Jeder Arbeitnehmer hat mindestens 24 Werktage Urlaub. Sonntage und Feiertage werden nicht mitgerechnet. Weitere Urlaubstage können vertraglich oder tarifvertraglich geregelt sein. Der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers berechnet sich wie folgt:

Individuelle Arbeitstage pro Woche x 24
    6 (Arbeitstage)

Der volle Urlaubsanspruch von mindestens 24 Werktagen entsteht erst mit sechsmonatiger Zugehörigkeit zum Betrieb.

Normalerweise soll der Urlaub in dem Jahr genommen werden, in dem er entsteht.
Eine Übertragung auf das nächste Jahr ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich:
– Dringende betriebliche Gründe oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe sprechen dagegen, dass der Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch bis zum Ende des Kalenderjahres nimmt.

– Dann muss der Resturlaub in den ersten 3 Monaten des neuen Kalenderjahres genommen und gewährt werden.

Beispiele:
– Urlaubstage des Kassen- oder Kaufhauspersonals wird nicht in der Vorweihnachtszeit gewährt, weil diese Zeit sehr umsatzstark ist (dringende betriebliche Gründe). Die übrig bleibenden Urlaubstage dürfen im nächsten Jahr genommen werden.

– Der Arbeitnehmer war für eine längere Zeit erkrankt und deshalb konnte er seine Urlaubstage nicht mehr im laufenden Kalenderjahr nehmen. Er darf den Urlaub in das nächste Kalenderjahr mitnehmen und in den ersten 3 Monaten des neuen Kalenderjahres nehmen. Wenn der Arbeitnehmer in dieser Zeit allerdings immer noch erkrankt ist, verliert er seine Urlaubsansprüche nicht, auch wenn das erste Quartal des neuen Kalenderjahres bereits vorüber ist.

Der Urlaub soll in einem zusammenhängenden Zeitraum gewährt werden, um das Ziel der Erholung zu erreichen. Auf die Wünsche des Arbeitnehmers ist Rücksicht zu nehmen. Betriebliche Aspekte müssen natürlich auch berücksichtigt werden.

Das Gesetz geht davon aus, dass Urlaubsansprüche nach dem 31. März des Folgejahres erlöschen. Das ist der letzte Zeitpunkt, in dem der Urlaub des vergangenen Jahres genommen worden sein muss. Davon ist allerdings eine Ausnahme zu machen, wenn der Arbeitnehmer für den gesamten Zeitraum, also bis 31. März des Jahres krank gewesen ist. Nicht genommener Urlaub muss bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Geld abgegolten werden.

Urlaub muss immer im Einverständnis mit dem Arbeitgeber erfolgen, eine Selbstbeurlaubung ist verboten. Von einer Selbstbeurlaubung spricht man, wenn der Arbeitnehmer in den Urlaub geht, ohne dass der Chef den Urlaub genehmigt hat. Dies kann zu einer fristlosen Kündigung führen. Der Arbeitnehmer verliert in dieser Zeit auch seinen Vergütungsanspruch.

Hier gilt der Grundsatz „kein Lohn ohne Arbeit“.

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