Wettbewerbsverbot

Während der Ausübung eines Arbeitsverhältnisses gilt für jeden Arbeitnehmer ein gesetzliches Wettbewerbsverbot. Der Arbeitnehmer darf ohne Erlaubnis seines Arbeitgebers keine Tätigkeit ausüben, die seinem Arbeiteber Konkurrenz macht. Verstößt der Arbeitnehmer gegen das Wettbewerbsverbot, macht er sich gegenüber seinem Arbeitgeber schadensersatzpflichtig und riskiert eine Kündigung.

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann ein Wettbewerbsverbot für eine bestimmte Zeit vereinbart werden (sog. nachvertragliches Wettbewerbsverbot). Dieses darf nicht länger als für die Dauer von 2 Jahren nach Ende des Arbeitsverhältnisses vereinbart werden. Für den vereinbarten Zeitraum ist eine sog. Karenzentschädigung zu zahlen.

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